Statuten

Satzungen (Statuten)Fassung 23.03.2011

 

1.      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.1 Der Verein führt den Namen Gartenfreunde XII

 

1.2 hat den Sitz 1120 Wien, Gartenfreundeweg 4

 

1.3 erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.

 

1.4Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung

der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im LANDESVERBAND der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im ZENTRALVERBAND der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.

 

2.    Zweck und Ziele des Vereins

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden.

 

2.1.            Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:

 

2.1.1. - der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGBl 1959/6 (KIGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung;

 

2.1.2. - die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insoferne der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;

 

2.1.3. - die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des Kleingartenwesens;

 

2.1.4. - die Vermittlung und Verbreitung der vom ZENTRALVERBAND der Kleingärtner heraus- gegebenen Zeitschrift „Der österreichische Kleingärtner“ und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich;

 

2.1.5. - die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zwecks Abgabe an die Mitglieder;

 

2.1.6. - die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den LANDESVERBAND oder den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner;

 

2.1.7. - die Vermittlung und der Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des LANDESVERBANDES;

 

2.1.8. - die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benützbarer Wege und Abstellflächen und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.;

 

2.1.9. - die Herstellung und Einrichtung eines eigenen Vereinsheimes (Schutzhauses), eines Lehr- und Versuchsgartens, eines Kinderspielplatzes, die Erlangung der zu Führung eines gastgewerblichen Betriebes in der Kleingartenanlage erforderlichen Berechtigungen, sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen.

 

3.    Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

 

3.1Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3; 2.1.4 und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen

 

3.2Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

3.2.1. - Bertrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner;

Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einen Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG.

 

3.2.2. - Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;

(Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.);

 

3.2.3. - Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen

(Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen Hauptzweck des Vereines dar.);

 

3.2.4. - Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein verwaltete Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8)

 

4.    Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

* ordentlichen Mitgliedern.

* fördernden Mitgliedern und

* Ehrenmitgliedern.

 

4.1Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat.

Juristische Personen können nur als Parzelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden.

 

4.2Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.

 

4.3 Zu Ehrenmitgliedern könne Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.

 

5        Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.

 

5.2Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind (§ 14 KlGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KlGG), können nur aus wichtigen Grünen abgelehnt werden.

 

5.3Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

 

5.4Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft, verbunden mit ausschließlichen Nutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.

 

5.5Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.

 

6        Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

 

* einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft,

* Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),

* durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,

* durch Ausschluss des Mitglieds,

* durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten,

* mit Auflösung des Vereines.

 

6.1Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden.

 

6.2Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt. (§ 15 KlGG)

 

6.3Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

 

6.4Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

 

6.5Hinweis: Nach den mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträgen liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter oder, falls Ehegatten oder Lebensgefährten Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide Einzelpächter bzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen werden.

Ist das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftige Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in der Kleingartenanlage des Vereins durch eigens dafür zwischen dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und dem vom Austritt/Ausschluss betroffenen Kleingarteneigentümer geregelt.

 

6.6Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten – aus welchem Grund auch immer – aufgelöst werden (z.B. Kündigung nach § 12 KlGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.

 

6.7Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.

 

7.      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.

 

7.2In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (s. Pkt. 9.6).

Das passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu.

 

7.3Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des LANDESVERBANDES und des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.

 

7.4Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren ( z.B. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.

 

7.5Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“) zu überlassen. Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern, z.B. in Form aufwendiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung mitzutragen und nach Kräften zu unterstützen.

 

7.6Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestatten.

Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2 lit d KlGG!!!!

 

7.7Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche – im Falle der Flächenverringerung gegen angemessene Aufwandsentschädigung – zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt haben.

 

7.8Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.

 

7.9Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benützbarer Vereinsanlagen und –einrichtungen mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.

 

7.10          Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft bspw. für die Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um individuelle Ausgänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut!) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Parzelleneigentümer.

 

 

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